Bundestagsanfragen
"Rituelle Gewalt in Kinderhändlerringen und destruktiven Kulten"
Damals noch in der Opposition hat sich Renate Rennebach als Sektenbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion schon 1998 für die Interessen der Opfer ritueller Gewalt in satanistischen Kulten eingesetzt. So forderte sie gemeinsam mit weiteren Mitstreitern aus ihrer Fraktion -darunter auch die spätere Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt- mit einer sogenannten „Kleinen Anfrage“ die Bundesregierung auf, Stellung zum Phänomen des rituellen Mißbrauchs und seiner möglichen Bekämpfung durch bessere Prävention, härtere Strafgesetze und rigidere Strafverfolgung zu beziehen. Wie anhand der Antworten der damals amtierenden Bundesregierung nachzulesen ist, werden die Brisanz des Themas und die Leiden der Opfer von der Staatsgewalt immer wieder unterschätzt.
Kleine Anfrage 9.7.1998
Kleine Anfrage der Abgeordneten Renate Rennebach, Dr. Monika Ganseforth, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Ulla Schmidt (Aachen), Gisela Schröter, Cornelie Sonntag-Wolgast u.a.
"Rituelle Gewalt in Kinderhändlerringen und destruktiven Kulten"
-BT-Drs. 13/11216-
Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 13/11275
Seit Beginn der neunziger Jahre wurde in der Presse (z.B. Die Woche 31.07.1997) und auf Fachtagungen (Fachtagungen der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Hamburg e.V. vom 27. März 1996 und des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Saarland vom 8. September 1997) über Fälle sog. "ritueller Gewalt" berichtet. Hierbei handelt es sich um schwere sexuelle, physische und und emotionale Mißhandlung, verbunden mit dem Verwenden von Symbolen oder mit Handlungen, die den Anschein von Religiösität, Magie oder übernatürlichen Bedeutungen haben. Gewöhnlich findet rituelle Mißhandlung wiederholt über einen längeren Zeitraum statt. Opfer ritueller Mißhandlung sind vor allem kleine Kinder und Frauen, deren Widerstand durch Hypnosetechniken, Drogen oder Alkohol gebrochen wird. Darüber hinaus sind die Opfer von ritueller Gewalt häufig sog. Programmierungen ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um systematische Terrorisierung unter Anwendung äußerster Gewalt, mit dem Ziel, das Opfer gefügig zu machen, ihm Schweigegebote aufzuerlegen, mit den Tätern Kontakt zu halten oder sich auf Anforderung selbst zu töten. Rituell motivierte Mißhandlungen sind im Bereich der organisierten Kriminalität und in okkultistisch-ideologischen Kreisen zu beobachten. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Ist der Bundesregierung das Phänomem "rituelle Gewalt" bekannt? Wenn ja, wie bewertet sie diese Form der extremen Gewalt?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über rituelle Gewalt vor, und wie bewertet sie diese?
Antwort:
Ihr liegen vereinzelte Informationen aus dem Bereich der psychosozialen Betreuung vor, denen zufolge einzelne Aussteiger verschiedener satanistischer Gruppierungen betreut werden, die nach eigenen Angaben Opfer von ritueller Gewalt geworden sind.
In der Rechtsprechung ist auf das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3.7.1992 - 22 KLs/31 JS 20445787 (4/89) zu verweisen. Das Landgericht Lüneburg hatte den Vereinsgründer des satanistischen "Thelema - Ordens des Agentum Nostrum" wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, daß die Mitglieder des Ordens den verschiedensten Formen ritueller Gewalt ausgesetzt waren (z.B. durch Meditationen mit schmerzhaften Körperhaltungen oder Bestrafungen durch Daumenbisse, Schnitte von Rasierklingen, brennenden Zigaretten etc.)
In einem weiteren Fall hat das Amtsgericht Starnberg mit Urteilen vom 29.11.1994 - 3/Ds 21 Js 3205/93 und vom 7.3.1995 - 3/Ds Js 29675/94 mehrmonatige Freiheitsstrafen wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen im Rahmen von Meditationen ausgesprochen.
In 28 afrikanischen Ländern werden Frauen und Mädchen aus rituellen Gründen (Tradition) an ihren äußeren Genitalien z. T. schwer verstümmelt. In einigen Ländern sind nahezu 100 % der Frauen davon betroffen. Ethnische Gruppen in Europa praktizieren entgegen den nationalen Gesetzen diese rituelle Verstümmelung auch hier oder schicken ihre Töchter in die Herkunftsländer. Die Verstümmelung der weiblichen Genitalien ist eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung von Frauen. Die Bundesregierung hat derartige Praktiken eindeutig verurteilt und sich verpflichtet, Anstrengungen zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen zu unterstützen. In ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Abgeordneten Regina Schmidt-Zadel, Brigitte Adler, Gabriele Frogascher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD (BT-Drs. 13/8281) vom 23.07.1997 und der Broschüre "Beschneidung von Mädchen und Frauen" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Bundesregierung ihre Erkenntnisse über die Genitalverstümmelung an Frauen und Mädchen dargelegt.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine gesicherte Erkenntnisse vor.
Die in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage beschriebene "rituelle Gewalt" stellt eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung gegenüber den betroffenen Opfern dar, die entschieden zu verurteilen ist. Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, Gewalt in allen Erscheinungsformen nachdrücklich zu bekämpfen. Die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches (§§ 223 ff. des Strafgesetzbuches - StGB), tragen diesem Anliegen umfassend Rechnung.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Strafen für Körperverletzungsdelikte durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 174, 704) erheblich verschärft worden sind. Dabei erfassen die §§ 223 ff. StGB nicht nur körperliche Mißhandlungen, sondern auch Gesundheitsschädigungen bis hin zu psychischen Beeinträchtigungen, die den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vergl. BGH StV 1998, S. 76).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Bundesregierung im Juli 1997 anknüpfend an den 1. Weltkongreß gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern in Stockholm ein Arbeitsprogramm gegen Kindesmißbrauch, Kinderpornographie und Sextourismus veröffentlicht hat. Ein Zwischenbericht ergänzt das Arbeitsprogramm mit weiteren Maßnahmen, die bis März 1998 umgesetzt wurden. Das Arbeitsprogramm enthält ein breites Maßnahmenbündel zur Aufklärung und Prävention, zum rechtlichen Bereich, zur internationalen Strafverfolgung und zum Opferschutz.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, daß es in Ländern wie der Schweiz, Belgien, Großbritannien, den Niederlanden und Griechenland ebenfalls dokumentierte Fälle von ritueller Gewalt gibt. Wenn ja, wie bewertet sie diese Fälle vor dem Hintergrund deutscher Berichte?
Antwort:
Der Bundesregierung sind keine dokumentierten Fälle von ritueller Gewalt in den genannten Ländern bekannt.
Soweit in der zur Verfügung stehenden Zeit in Erfahrung gebracht werden konnte, beschränken sich die dortigen Erkenntnisse - wenn überhaupt - auf wenige Einzelfälle. Z.B. hat das niederländische Justizuministerium 1994 zum Thema rituelle Gewalt einen Untersuchungsbericht vorgelegt. Dort wurde als Ergebnis festgehalten, daß keine Fälle von ritueller Gewalt oder rituellem Mißbrauch in den Niederlanden festgestellt werden konnten. Auch in Belgien sind derzeit keine Fälle bekannt. Allerdings hat die belgische Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, um Fälle ritueller Gewalt strafrechtlich verfolgen und sanktionieren zu können.
4. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß es in den US-Bundesstaaten Illinois, Idaho, Texas und Louisiana spezielle Gesetze zum Straftatbestand der rituellen Mißhandlung von Kindern gibt?
Antwort:
Nach vorliegenden Informationen soll es in Texas keinen speziellen Straftatbestand der rituellen Mißhandlung von Kindern geben. Handlungen dieser Art werden durch die allgemeinen Straftatbestände "Injury to a child" und "Aggraved sexual assault" des texanischen Strafgesetzbuches mit erfaßt. In Louisiana soll das Strafrecht seit 1989 eine spezielle Strafvorschrift für rituelle Handlungen vorsehen.
Im Hinblick darauf, daß das deutsche Strafrecht einen umfassenden Schutz gegen körperliche Mißhandlung und Gesundheitsschädigungen bietet (vgl. die Antwort u Fragen 1 und 2), bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung keines speziellen Straftatbestandes der rituellen Mißhandlung von Kindern. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß durch das 6. StrRG auch die Strafen für Mißhandlung von Schutzbefohlenen, z.B. von Kindern, erheblich verschärft worden sind (vgl. vor allem die neuen Verbrechenstatbestände in § 225 Abs. 3 StGB n.F.).
5. Ist der Bundesregierung bekannt, daß es im Zusammenhang mit ritueller Gewalt grenzüberschreitende Kontakte zwischen Kinderhändler- und Pädophilenringen sowie okkultistisch-ideologischen Kreisen gibt? Wenn ja, welche?
Antwort:
Erkenntnisse hierüber liegen der Bundesregierung nicht vor.
6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Kinderhändlerringe vor, die im Auftrag von gewerblichen und okkultistisch-ideologischen Kreisen zum Zwecke der rituellen Mißhandlung Kinder aus den Ländern Osteuropas und dem ehemaligen Jugoslawien sowie Deutschland beschaffen? Wenn ja, welche?
Antwort:
Nein.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Kinderhändlerringe, die Kinderbordelle in Deutschland eingerichtet haben, in denen Kinder ritueller Gewalt ausgesetzt sind?
Antwort:
Erkenntnisse hierüber liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, daß kinderpornographische Videos zunehmend rituelle Gewalthandlungen zum Inhalt haben? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Antwort:
Erkenntnisse hierüber liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im übrigen ist aus strafrechtlicher Sicht anzumerken, daß Herstellung, Verbreitung und Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 176a Abs. 2 StGB n.F. und § 184 Abs. 3 bis 5 StGB strafbar sind. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für gewerbsmäßige oder bandenmäßige Verbreitung solcher Schriften ist durch das 6. StrRG (vgl. die Antwort zu den Fragen 1 und 2) von fünf auf zehn Jahre angehoben worden.
Bereits durch das am 1. August 1997 in Kraft getretene Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) sind die Tatbestände des § 184 Abs. 4 und 5 StGB um die Wiedergabe eines wirklichkeitsnahen Geschehens erweitert worden.
9. Ist der Bundesregierung bekannt, daß über das Internet zunehmend Bildmaterial mit ritueller Gewalt gegen Kinder und Frauen vertrieben wird bzw. abzurufen ist? Wie bewertet die Bundesregierung diese Tatsache, und was gedenkt sie zu tun?
Antwort:
Internet-Angebote, die rituelle Gewalt gegen Kinder und Frauen zum Inhalt haben, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Unabhängig hiervon nimmt die Bundesregierung angesichts der globalen Dimension des Internet die Bekämpfung der Verbreitung von rechtswidrigen und schädigenden Inhalten sehr ernst, insbesondere, wenn es sich um die Verbreitung massiver krimineller, insbesondere gewalttätiger Inhalte geht. Die hierzu national wie international laufenden Bemühungen werden von der Bundesregierung aktiv unterstützt.
10. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die Ermittlungsbehörden über die Existenz ritueller Mißhandlung und die Folgen für die Opfer von ritueller Gewalt hinreichend informiert, um bei Ermittlungen rituell motivierte Straftaten als solche zu erkennen und dementsprechend zu handeln? Ist die bereit, dieses Problemfeld im Rahmen der Bund-Länder-Zusammenarbiet zu thematisieren?
Antwort:
Die Bundesregierung weist darauf hin, daß die Strafverfolgung grundsätzlich Länderaufgabe ist. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, inwieweit die Strafverfolgungsbehörden der Länder im Sinne der Fragestellung informiert sind. Sie wird die Thematik im Rahmen der Bund-Länder-Zusammenarbeit ansprechen.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, daß Opfer ritueller Mißhandlungen häufig unter dissoziativen Identitätsstörungen als Folge extremer Gewalterfahrung leiden? Welche diesbezüglichem Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor?
Antwort:
Über die psychischen Folgen einer Genitalverstümmelung gibt es nur wenige medizinische Erhebungen. Es ist jedoch offensichtlich, daß die durch die Genitalverstümmelung hervorgerufenen psychischen und physischen Schäden beträchtlich sind.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die psychosoziale, therapeutische und medizinisch Versorgung von Opfern ritueller Gewalt und von Menschen mit dissoziativen Identitätsstörngen in beraterischer, therapeutischer und medizinische Hinsicht?
Antwort:
In der Bundesrepublik Deutschland erhalten Opfer vorsätzlicher tätlicher Angriffe zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Die Versorgungsleistungen entsprechen denjenigen des Bundesversorgungsgesetzes und umfassen Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung, Rentenleistungen zum Ausgleich der schädigungsbedingten Mehraufwendungen und der sich aus der Gesundheitsschädigung ergebenden wirtschaftlichen Schäden einschließlich der fürsorgerischen Leistungen. Dem OEG liegt dabei der Gedanke zugrunde, daß die staatliche Gemeinschaft für die gesundheitlichen Schäden des Opfers einer Gewalttat eintreten muß, weil es der Staat im Einzelfalle nicht vermocht hat, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren. Das OEG erfaßt grundsätzlich alle vorsätzlichen Gewalttaten, also auch Fälle ritueller Gewalt. Allerdings kann es in solchen Fällen durchaus zu einem Leistungsausschluß kommen, wenn das Opfer in die an ihm verübte Gewalt wirksam angewilligt haben sollte.
Werden aufgrund anerkannter Gesundheitsstörungen Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung in Anspruch genommen, obliegt die Durchführung der Maßnahmen der jeweils zuständigen Krankenkasse. Damit steht das gesamte Versorgungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung - auch psychischer Störungen - zur Verfügung. In besonderen Fällen sieht das Bundesversorgungsgesetz darüber hinaus grundsäzlich auch die Möglichkeit vor, daß die Versorgungsverwaltung die Durchführung der Heilbehandlung an sich zieht und die Leistungen selbst erbringt (§ 18c Abs. 3 BVG).
Es kann davon ausgegangen werden, daß für psychische Störungen als Folge ritueller Gewalt adäquate qualifizierte psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Daneben etablieren sich zunehmend häufig spezielle klinische Institutionen zur Behandlung von Opfern psychsicher und seelischer Gewalttaten sowie gemeindenahe Sozialpsychiatrien und psychologische Dienstem die sich mit der Behandlng von Gewaltopfern befassen.
Mit dem bestehenden Versorgungssystem dürfte sichergestellt sein, daß Betroffene die für sie angemessene Behandlung erhalten können.
Durch zahlreiche aufklärende Bemühungen wurde in der Vergangenheit immer wieder versucht, bei den Opfern von Gewalttaten die Kenntnis über ihre Ansprüche auf Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach dem OEG zu verbessern.
13. Wie bewertet die Bundesregierung das Angebot im Bereich der Aussteigerberatung für Opfer ritueller Mißhandlungen, die sich noch in der Gewalt von Täterkreisen befinden?
Antwort:
Die Bundesregierung geht davon aus, daß das Angebot im Bereich der institutionlisierten öffentlichen und nichtöffentlichen Beratung (Lebensberatung, Eheberatung, Jugendberatung, Familienberatung, Erziehungsberatung, psycho-soziale Beratung, Aussteigerberatung etc.) auch den Bereich der Aussteigerberatung für Opfer "ritueller Gewalt" in ausreichenden Maße umfaßt.
Im übrigen sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für den Bereich de Beratung die Bundesländer zuständig.
Die Antwort wurde der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 09.07.1998 übermittelt.